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Im Nationalrat wurde am 20. März 2020 das 2. Covid-19-Gesetz beschlossen. Eine der (aus unserer Sicht) wesentlichsten Änderungen betrifft die Bestimmung zum Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Können Dienstleistungen einzelner Betriebe, die aufgrund der Coronavirus-Maßnahmen nicht mehr oder nur mit Einschränkungen betreten werden dürfen, nicht mehr zustandekommen, sollen ArbeitgeberInnen den Verbrauch von Urlaubs- und Zeitguthaben von bis zu zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr verlangen können, maximal aber nicht mehr als 8 Wochen. (Quelle APA: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200320_OTS0001/budgetausschuss-ebnet-weg-fuer-zweites-covid-19-gesetzespaket)