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Seite heute, 3. April 220, ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken bei Gastgewerbebetrieben unter gewissen Voraussetzungen wieder zulässig.

Betriebsinhabern und Betriebsmitarbeitern ist der Zugang im Zusammenhang mit der Durchführung von Lieferservice für alle Betriebsarten des Gastgewerbes möglich. Die Abholung und Zustellung kann auch durch Lieferdienste erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass zwischen den agierenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. 

Das Betretungsverbot für den Kundenbereich des Gastgewerbebetrieb gilt nicht, wenn Speisen abgeholt (BGBLA 2020/II Nr. 130 vom 2. April 2020) werden, die


Achtung: Durch diese Regelung ist der Gassenverkauf weiterhin verboten!

 

Quelle: WKO.at