Auf Druck der Sozialpartner wurden die Kriterien beim Härtefallfonds neuerlich attraktiviert.

Folgendes wurde dabei bislang verlautbart, wobei die Richtlinien abzuwarten sind.

(Quelle: WKO.at)

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):

  • In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.

Berücksichtigung Familienhärteausgleich:

  • Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:

COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.