Auf Druck der Sozialpartner wurden die Kriterien beim Härtefallfonds neuerlich attraktiviert.
Folgendes wurde dabei bislang verlautbart, wobei die Richtlinien abzuwarten sind.
(Quelle: WKO.at)
Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:
- Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
- Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):
- In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
- Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
- Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
- Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
- Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.
Berücksichtigung Familienhärteausgleich:
- Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
- Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.
Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:
COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.