Auf Druck der Sozialpartner wurden die Kriterien beim Härtefallfonds neuerlich attraktiviert.

Folgendes wurde dabei bislang verlautbart, wobei die Richtlinien abzuwarten sind.

(Quelle: WKO.at)

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • Damit Unternehmer/innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, erfasst werden, wird der dreimonatige Betrachtungszeitraum um drei Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Innerhalb der insgesamt sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

Einführung einer Mindestförderhöhe (gilt auch für Jungunternehmen ab 2018):

  • In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
  • Davon profitieren alle Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erwirtschaften konnten.
  • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
  • Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
  • Alle Unternehmer/innen haben über die automatisierte Berechnung weiterhin die Möglichkeit, bis zu 2.000 Euro pro Monat Förderung zu erhalten.

Berücksichtigung Familienhärteausgleich:

  • Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen.
  • Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist damit kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:

COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sondern können als Nebeneinkünfte angegeben werden.

Seite heute, 3. April 220, ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken bei Gastgewerbebetrieben unter gewissen Voraussetzungen wieder zulässig.

Richtlinien für Corona-Hilfsfonds

Die Bundesregierung hat die Details zum bereits angekündigten Corona-Hilfsfonds über 15 Milliarden Euro, der alle von der Krise betroffenen Unternehmen – also auch die großen – unterstützen soll, bekannt gegeben.

Die Bundesregierung hat angekündigt, bis Ende dieser Woche die Förderrichtlinien für den Härtefallfonds fertigzustellen.

Nach derzeitigem Stand werden folgende Gruppen in der ersten Phase Ansprüche stellen können:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

 

Der Härtefall-Fonds wird als erster Zuschuss gewährt, welcher später nicht zurückzuzahlen ist. Nach derzeitigen Informationen wird dieser zwischen EUR 500,00 und EUR 1.500,00 liegen.

Die Einreichung wird über ein online Formular erfolgen. Sobald die Richtlinien oder das Formular veröffentlicht wurden werden wir hier wieder informieren.

Aktuell (Stand 2.4.2020) können Fördermittel aus dem Härtefallfonds "Phase 1" beantragt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist hierbei aus unserer Sicht zu eng definiert, sodass viele Kleinst- und Kleinunternehmer diesen Zuschuss nicht beantragen können.

Am 1. April wurde nun verlautbart, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wurde, allerdings nur für die Phase 2. Somit soll laut dem Finanzministerium "de facto jeder, der in den vergangenen Jahren von einer selbstständigen Tätigkeit gelebt hat“ einen Zuschuss erhalten.

Im Nationalrat wurde am 20. März 2020 das 2. Covid-19-Gesetz beschlossen. Eine der (aus unserer Sicht) wesentlichsten Änderungen betrifft die Bestimmung zum Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Können Dienstleistungen einzelner Betriebe, die aufgrund der Coronavirus-Maßnahmen nicht mehr oder nur mit Einschränkungen betreten werden dürfen, nicht mehr zustandekommen, sollen ArbeitgeberInnen den Verbrauch von Urlaubs- und Zeitguthaben von bis zu zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr verlangen können, maximal aber nicht mehr als 8 Wochen. (Quelle APA: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200320_OTS0001/budgetausschuss-ebnet-weg-fuer-zweites-covid-19-gesetzespaket)

Die Bundesregierung hat heute (26.03.2020) die ersten Details zum Härtefall-Fonds präsentiert. Es wird erwartet, dass die Förderrichtlinien zeitnah veröffentlicht werden damit wir diese prüfen können, um die geeigneten Maßnahmen für unsere Klienten herauszufiltern.

Die Antragsformulare für die Kurzarbeit sind nun verfügbar. Nun gilt es diese zu prüfen und die notwendigen Unterlagen und Daten für die doch umfangreichen Formulare aufzubereiten damit die Anträge zeitnah eingereicht werden können.

 

Das Formular ist HIER zu finden.