Die WKO zeigt anhand von 3 Beispielen, welchen Vorteil das derzeitige Kurzarbeitsmodell dem Unternehmer bringt

Die Berechnungsbeispiele sind hier zu finden: https://www.wko.at/service/vorteile-corona-kurzarbeit-unternehmen.html

 

 

Die WKO hat heute folgendes mitgeteilt.

Durch eine aktuelle Novelle des Berufsausbildungsgesetzes wurde nunmehr eine gute Lösung und Möglichkeit geschaffen, auch Lehrlinge in das Kurzarbeits-Modell aufzunehmen.

Es sind weitere Neuerungen geplant wie beispielsweise die Übernahme der Kosten für den Krankenstand ab dem 5. Tag sowie dass die Verpflichtung den "Alturlaub" und Zeitausgleich zu verbrauchen wegfällt.

Quelle: orf.at  (https://orf.at/#/stories/3158421/)

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer (AK) machen darauf aufmerksam, dass auch geschlossene Betriebe ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen weiter Entgelt zahlen müssen. ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian verweist auf ein entsprechendes Rechtsgutachten, das dem Gewerkschaftsbund vorliege. Sollten Nachschärfungen nötig sein, wäre die Regierung dazu bereit, so Katzian.

Arbeitgeber könnten Kurzarbeit vereinbaren und sich Förderungen dafür holen. Sie könnten daher nicht einfach die Zahlung des Entgelts einstellen.

AK Wien: Gesetzesänderung nötig

AK-Wien-Direktor Christoph Klein verweist auf ein entsprechendes Gesetz, welches am kommenden Freitag im Parlament beschlossen werden soll. „Diese Vorgangsweise war notwendig geworden, weil einzelne Rechtsanwälte die Meinung vertreten haben, dass Arbeitgeber in Betrieben, die von den verordneten Betretungsbeschränkungen betroffen sind, kein Entgelt mehr zahlen müssen“, so Klein in einer Aussendung.

Die Anwaltskanzlei Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH wiederum hat heute vor erheblichen Risiken bei der Kurzarbeit für die Arbeitgeber gewarnt. „Der Arbeitgeber muss jedenfalls das gekürzte Entgelt vorleisten. Das Kurzarbeitszeitmodell ist daher nur für Betriebe geeignet, die noch über die notwendige Liquidität verfügen“, so die Anwälte. Weiters würden die gesetzlichen Rahmenbedingungen die notwendige Rechtssicherheit nicht geben.

Im Wirtschaftsministerium wird derzeit an einem Härtefonds für Künstler und KMU gearbeitet. Mit ersten Informationen wird am Freitag gerechnet.

Quelle: orf.at

 

Sobald es Details gibt werden diese hier veröffentlicht.

 

Information der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Seitens des AMS Wien wurde die Information weitergegeben, dass die Formulare „Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung“ und „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“ sowie das AMS- Antragsformular überarbeitet werden. Die neue Version soll voraussichtlich noch heute (18.03.2020) zur Verfügung gestellt werden. Nach Auskunft des AMS werden nur mehr neue Formulare akzeptiert. Um doppelte Arbeitsschritte zu vermeiden, wird empfohlen, auf diese zu warten. Eine rückwirkende Antragstellung ist lt. AMS möglich.

Die ÖGK hat soeben eine Erleichterung bekannt gegeben:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

(Stand: 17.03.2020, 10:30 Uhr)

 

 

Die Sozialpartner haben sich in der Nacht zum 17. März darauf geeinigt, dass entgegen dem beschlossenen Gesetz, die erhöhten Kosten des Arbeitgebers nicht ab dem 4. sondern bereits ab dem 1. Monat übernommen werden. Die Kurzarbeit wird dadurch deutlich attraktiver. 

Details sind HIER nachzulesen.

Umfangreiche Informationen auf der Website der APA

Ab Dienstag 17. März 2020 werden in Oberösterreich alle Hotels und Beherbungsbetriebe schließen.

Von der Schließung ausgenommen seien nur Kurhotels- und Reha-Anstalten, heißt es in einer Aussendung. Außerdem Beherbungsbetriebe, die Beschäftigte von Firmen beherbergen, die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsleistung und der Standortsicherung nicht von Schließungen betroffen sind.
 
Flächendeckend sind alle Betriebe der Betriebsart der Gastgewerbe geschlossen.

Dies gilt nicht

  • Für Gastgewerbe, die in folgenden Einrichtungen betrieben werden:
    • Kranken-und Kuranstalten;
    • Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    • Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  • Für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
  • Für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
  • Für Lieferservice.