Seitens des Finanzministeriums (BMF) wurde am 14.03.2020 eine Information veröffentlicht (GZ.2020-0.178.784), die „Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ zum Inhalt hat.


Die Maßnahmen des BMF erschöpfen sich in der möglichen Anpassung von Vorauszahlungen an Ein-kommens- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 (was grundsätzlich auch so immer möglich gewe-sen wäre) bzw. in der Stundung der Entrichtung von Abgaben. Hier wird das jeweilige Finanzamt ange-halten, im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation Bedacht zu nehmen und auch den Antrag sofort zu bearbeiten.


Neben einer Stundung (Erstreckung der Zahlungsfrist bis zu einem gewissen Datum) kann auch eine Zahlung in Raten beantragt werden. Stundungs- und Ratenansuchen können bei Selbstbemessungsab-gaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) grundsätzlich mit der Bekanntgabe dieser Abgaben an das Finanz-amt beantragt werden; darüber hinaus kann ein derartiges Ansuchen auch für bereits fällige, aber noch nicht entrichtete Abgaben gestellt werden. Als Voraussetzung wird seitens des BMF genannt, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist (z.B. Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens). Dazu sind im BMF-Schreiben eigene Textbausteine enthalten, die in – angepasster und ergänzter Form – nachstehend angeführt werden.
Neben Zahlungserleichterungen in Form von Stundungen und/oder Ratenzahlungen kann das Finanz-amt auch dazu „angeregt“ werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen bzw. einen bereits verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen.


Bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen besteht auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK, zuvor Gebietskrankenkasse), die Möglichkeit der Beitragsstundung (bis zu 3 Monaten, Ratenzahlung bis zu 18 Monate) samt Nachsicht bei Säumniszuschlägen. Infos sind hier zu finden


Eine ähnliche Unterstützung (Stundung bzw. Ratenzahlung von Beiträgen, Nachsicht von Verzugszin-sen) bietet auch die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Laut Homepage der SVS (www.svs.at) reicht dafür ein formloser schriftlicher Antrag (auch per E-Mail) oder per Online-Formular.