Arbeitslosengeld für Unternehmer

Grundsätzlich haben auch Unternehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine der wesentlichsten Voraussetzungen ist, dass keine Pflichtversicherung zur Pensionsversicherung bei der SVS besteht. Dies kann durch Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung erreicht werden (bis zu 18 Monate rückwirkend möglich):

Der Anspruch besteht für Unternehmer, die

▪ bereits vor dem 01.01.2009 selbständig erwerbstätig waren insofern, wenn sie zuvor/nebenbei aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben

▪ ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen haben, wenn sie zuvor mindestens 5 Jahre unselbständig tätig waren.

Durch die Ruhendmeldung endet die Pflichtversicherung bei der SVS mit dem Monatsletzten. Sohin könnte die Arbeitslosenversicherung umgehend in Anspruch genommen werden, wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt bzw. allfällige Umsätze den Monatsbetrag von EUR 4.150 nicht übersteigen.

 

Das Arbeitslosengeld kann sowohl von Unternehmern beantragt werden, welche einen Gewerbeschein innehaben als auch von neuen Selbständigen (Freiberufler). Da hier unterschiedliche Vorgehensweisen zu wählen sind, empfehlen wir hier jedenfalls vorab mit uns in Verbindung zu treten bevor hier ein Antrag gestellt wird.

 

 

Nähere Information sind hier zu finden:

AMS

WKO