Arbeitslosengeld für Unternehmer

Grundsätzlich haben auch Unternehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine der wesentlichsten Voraussetzungen ist, dass keine Pflichtversicherung zur Pensionsversicherung bei der SVS besteht. Dies kann durch Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung erreicht werden (bis zu 18 Monate rückwirkend möglich):

Der Anspruch besteht für Unternehmer, die

▪ bereits vor dem 01.01.2009 selbständig erwerbstätig waren insofern, wenn sie zuvor/nebenbei aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben

▪ ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 01.01.2009 begonnen haben, wenn sie zuvor mindestens 5 Jahre unselbständig tätig waren.

Durch die Ruhendmeldung endet die Pflichtversicherung bei der SVS mit dem Monatsletzten. Sohin könnte die Arbeitslosenversicherung umgehend in Anspruch genommen werden, wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt bzw. allfällige Umsätze den Monatsbetrag von EUR 4.150 nicht übersteigen.

 

Das Arbeitslosengeld kann sowohl von Unternehmern beantragt werden, welche einen Gewerbeschein innehaben als auch von neuen Selbständigen (Freiberufler). Da hier unterschiedliche Vorgehensweisen zu wählen sind, empfehlen wir hier jedenfalls vorab mit uns in Verbindung zu treten bevor hier ein Antrag gestellt wird.

 

 

Nähere Information sind hier zu finden:

AMS

WKO

Jede Berufsgruppe hat branchenspezifische Fragen und Ansprüche. Wir werden hier versuchen nach Berufsgruppen gefiltert die wesentlichen Informationen zu veröffentlichen.

Seitens der Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie der WKO (Link zur Innungsseite) wurde heute (17.03.2020) eine aktuelle Information veröffentlicht:

Das Dokument ist HIER zu finden.

 

COVID-19 Gesetz

Beschluss des Nationalratesvom 15. März 2020 betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz)

Zum Gesetzestext


 

Mietrecht - Mietreduktion

Es wird in den Medien immer wieder berichtet, dass aufgrund der Corona Krise Unternehmer keine Miete zahlen müssen, wenn das Geschäftslokal aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen bleibt. Es gibt hier verschiedenste Aussagen, zumal es neben den dispositiven Regelungen im ABGB den Miet-, oder Pachtvertrag zu beachten gilt. Aus unserer Sicht empfiehlt es sich, mit dem Vermieter ein Gespräch zu suchen um eventuell eine Mietreduktion zu erwirken, wodurch jedenfalls eine Rechtsicherheit erlangt werden kann.

Einseitige Maßnahmen wie der Mietzinsvorbehalt sind jedenfalls vorab mit einem Juristen abzusprechen.

Wir dürfen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, deren Beurteilung berufsrechtlich den Anwälten vorbehalten bleibt, auf willkürlich ausgewählte Seiten verweisen:

Schweiger-Mohr-Partner Rechtsanwälte

Wolf Theiss Rechtsanwälte

 

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Die Corona-Krise bringt neben persönlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen eine Reihe an rechtlichen Fragestellungen mit sich. Mit Ausnahme vom Arbeitsrecht ist unser Berufstand dazu angehalten, in rechtlicher Hinsicht keine Beratung vorzunehmen. Unser Bestreben ist es, in wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht zu beraten, dennoch aber Hilfestellung in rechtlichen Belangen anzubieten. So arbeiten wir eng mit Rechtsanwälten zusammen und dürfen hier juristisch fundierte und abgestimmte Informationen weitergeben.

 

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